Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz gelten erweiterte Regeln am Arbeitsplatz. Ziel ist es, die Ausbreitung der Pandemie zu bremsen. Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist nur noch Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt – das heißt, sie müssen gegen das Coronavirus geimpft sein, genesen oder negativ getestet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Nachweise vor Betreten der Arbeitsstätte zu kontrollieren. Das legt das neue Infektionsschutzgesetz fest, das am 24. November in Kraft getreten ist.
Für alle Reinigungskräfte gilt:
Nachweis am Eingang vorlegen und täglich das Testergebnis online vor Arbeitsbeginn uploaden!
Wer das Betriebsgelände betreten will, muss einen Nachweis über seinen Impf- beziehungsweise Genesenenstatus oder einen aktuellen Negativ-Test vorlegen. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test- oder Impfangebot wahrgenommen wird. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.